Für Lieferungen oder sonstige Leistungen von LIEBHERR sowie für Zahlungen an LIEBHERR gelten ausschließlich nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen. LIEBHERR akzeptiert keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen des BESTELLERs.
1.1 Die Preise gelten, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, „Ex Works” LIEBHERR („EXW“ – Incoterms 2020) ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung. Für Werk- oder Dienstleistungen (insbesondere Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) werden die bei LIEBHERR geltenden Stundensätze und Materialpreise berechnet; Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei LIEBHERR geltenden Zuschläge berechnet. Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.
1.2 Zahlungen sind ohne Abzug, spesen- und gebührenfrei und sofort nach Rechnungserhalt zu leisten.
1.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen sowie die Ver- bzw. Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des BESTELLERs ist ausgeschlossen.
1.4 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnet LIEBHERR – ohne dass es besonderer Inverzugsetzung bedürfte – Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank („ECB Main Refinancing Operations Rate“) zuzüglich Kosten der Mahnung. Weitere Ansprüche sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
1.5 Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem Ablauf der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist mehr als 4 Monate, sind nicht rein intern verursachte, also von der Entwicklung der Marktpreise abhängige Materialpreis- bzw. sonstige den Geschäftsbetrieb betreffende Kostensteigerungen von mehr als 5 % vom BESTELLER zu tragen.
2.1 Liefer- oder Leistungsfristen werden durch außerhalb der Einflusssphäre von LIEBHERR liegende, für LIEBHERR nicht vorhersehbaren Hindernisse jedweder Art, insbesondere durch Handelsbeschränkungen, Sanktionen, Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse, Epidemien, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile und dergleichen entsprechend verlängert, soweit diese Hindernisse für die Fristüberschreitung ursächlich sind. Solche Hindernisse heben auch während eines von LIEBHERR zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Rechtsfolgen auf. Sofern das jeweilige Hindernis länger als 4 Wochen andauert, ist LIEBHERR berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Falle erstattet LIEBHERR dem BESTELLER erbrachte Gegenleistungen unverzüglich. Weitergehende Ansprüche des BESTELLERs sind ausgeschlossen.
2.2 LIEBHERR ist zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt.
2.3 Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des BESTELLERs voraus.
2.4 Bei Werk- oder Dienstleistungen (vgl. Ziffer 1.1) hat der BESTELLER LIEBHERR geeignete (insbesondere hinsichtlich Schulung, Unterweisung und Befähigung) Hilfskräfte in erforderlicher Anzahl sowie die erforderlichen Geräte und Hilfsstoffe rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch bei Lieferungen, wenn eine Werk- oder Dienstleistung im Preis inbegriffen oder für die Lieferung ein Pauschalpreis vereinbart ist. Etwaig erforderliche Vorbereitungsarbeiten sind schon vor Eintreffen der LIEBHERR-Monteure fertigzustellen. Überdies hat der BESTELLER die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Für die zur Verfügung gestellten Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe bzw. durch diese verursachte Schäden übernimmt LIEBHERR keine Haftung.
Gefahrenübergang bestimmt sich, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, nach „Ex Works“ LIEBHERR („EXW“ - Incoterms 2020). Im Falle eines vereinbarten Versandes geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer über.
4.1 LIEBHERR behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die LIEBHERR aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag gegen den BESTELLER zustehen, das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des BESTELLERs notwendig, so hat dieser alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
4.3 Der BESTELLER hat den Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung auf eigene Kosten gegen jedweden Schaden einschließlich Diebstahl zu versichern und auf Verlangen von LIEBHERR einen entsprechenden Nachweis hierüber zu erbringen. Der BESTELLER tritt schon jetzt seine Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag für diesen Zeitraum sicherungsweise an LIEBHERR ab.
4.4 Zur Absicherung des Zahlungsanspruchs von LIEBHERR tritt der BESTELLER seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes, aus dessen Vermietung oder Verpachtung sowie aus diesen betreffenden Leasinggeschäften schon jetzt an LIEBHERR ab. LIEBHERR nimmt diese Abtretung an. Soweit der Wert der abgetretenen Forderungen die besicherte Forderung um mehr als 20 % übersteigt, hat LIEBHERR auf Verlangen des BESTELLERs die abgetretenen Forderungen freizugeben. Der BESTELLER ist nur soweit berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber LIEBHERR nachkommt bzw. nicht zahlungsunfähig ist.
Werden von LIEBHERR übernommene Pflichten verletzt, so stehen dem BESTELLER ausschließlich folgende Rechtsbehelfe zu:
5.1 Bei Überschreitung vereinbarter oder nach Ziffer 2 verlängerter Fristen um mehr als 8 Wochen ist der BESTELLER berechtigt, nach Festsetzung einer zumindest vierzehntägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs, vom Vertrag zurückzutreten.
5.2 Erwächst dem BESTELLER aus einem von LIEBHERR nachweislich grob fahrlässig verursachten Verzug ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % je volle Woche Verzug, höchstens aber von 5 % vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen eine Entschädigung in der Höhe von 0,5 % je volle Woche Verzug, höchstens aber von 5 % des Leistungsentgeltes. Weitergehende Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche aus leicht fahrlässig verursachtem Verzug sind ausgeschlossen.
5.3 Liefergegenstände oder erbrachte Leistungen sind unverzüglich zu untersuchen und Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden ab Übergabe des Liefergegenstandes bzw. ab Abschluss der Leistung zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens binnen 48 Stunden ab deren Entdeckung zu rügen. Die Rüge hat unter Bekanntgabe des festgestellten Mangels, der Seriennummer (sofern vorhanden), der Nummer und des Datums der Lieferdokumente bzw. der Rechnung sowie der Begleitumstände, unter welchen der Mangel festgestellt wurde, zu erfolgen. Erfolgt die Rüge eines solchen Mangels nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Bedingungen, gilt der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung auch in Ansehung eines solchen Mangels als vom BESTELLER an- bzw. abgenommen. Die durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachten Kosten sind LIEBHERR zu ersetzen.
5.4 LIEBHERR bietet dem BESTELLER ausschließlich dafür Gewähr, dass der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (vgl. Ziffer 3) keinen Mangel in Material und Herstellung aufweist, wobei die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vom BESTELLER nachzuweisen ist. Unbeschadet der Bestimmungen von Ziffer 5.3, verjähren alle Mängelansprüche des BESTELLERS – soweit Liefergegenstände betroffen sind – innerhalb von 12 Monaten ab der Ablieferung oder – soweit Leistungen betroffen sind – innerhalb von 12 Monaten ab dem Abschluss der Leistung.
5.5 Hat LIEBHERR für einen Mangel zu haften, kann LIEBHERR nach eigener Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile nachbessern oder gegen einen mangelfreien Gegenstand bzw. mangelfreie Teile austauschen oder die mangelhafte Leistung nachbessern (nachfolgend als „Nacherfüllung“ bezeichnet), wobei mit der Nacherfüllung verbundene Aus- bzw. Einbau- sowie Transportkosten vom BESTELLER zu tragen sind. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der BESTELLER das Recht, eine Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung zu verlangen oder, sofern der Mangel derart gravierend ist, dass dem BESTELLER die wesentlichen Vorteile der Lieferung oder Leistung entgehen, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechtsbehelfe stehen dem BESTELLER nicht zu. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von LIEBHERR über. Die Kosten einer vom BESTELLER oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbeseitigung werden von LIEBHERR nicht erstattet.
5.6 Durch die Nacherfüllung wird die ursprüngliche Verjährungsfrist (vgl. Ziffer 5.4) nicht verlängert.
5.7 LIEBHERR leistet nur unter folgenden Voraussetzungen Gewähr:
5.7.1 ausschließliche Verwendung von LIEBHERR-Originalteilen bzw. gleichwertigen Teilen;
5.7.2 Verwendung von Anbauteilen am Liefergegenstand nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von LIEBHERR;
5.7.3 Vornahme von Änderungen und Reparaturen nur durch fachlich ausreichend qualifiziertes Personal;
5.7.4 Service und Wartung gemäß den in der Betriebsanleitung angeführten Vorschriften.
Ferner hat der BESTELLER bei Geltendmachung von Mängelansprüchen die mangelhaften Teile schnellstmöglich an die nächstgelegene LIEBHERR-Niederlassung zur Begutachtung einzusenden.
5.8 Ausgeschlossen sind Mängelansprüche insbesondere für:
5.8.1 gebrauchte Gegenstände;
5.8.2 Folgen unsachgemäßer Bedienung oder Behandlung des Liefergegenstandes, unsachgemäßen Einsatzes sowie Gewaltschäden;
5.8.3 Glüh- und Glimmlampen sowie sonstige Leuchtkörper;
5.8.4 Glas-, Lack- und Emailleschäden;
5.8.5 Folgen der Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln;
5.8.6 Folgen von ungeeigneten oder von LIEBHERR nicht freigegebenen Anbauteilen oder Umbauten;
5.8.7 Beschädigungen oder Zerstörungen durch Dritte oder durch höhere Gewalt;
5.8.8 eine Vergrößerung des Schadens durch Inbetriebnahme vor Abschluss einer Reparatur bzw. weiteren Betrieb trotz eingetretenen Schadens;
5.8.9 Beschädigung durch nicht von LIEBHERR durchgeführte unsachgemäße Reparaturen oder Reparaturversuche;
5.8.10 Verstöße gegen ausländische (d.h. außerhalb des Ursprungslandes bestehende) gewerbliche Schutz oder Urheberrechte;
5.8.11 fehlende Übereinstimmung des Liefergegenstandes mit ausländischen Vorschriften oder fehlende kundenspezifische Umbauten, die von LIEBHERR nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form zugesagt wurden;
5.8.12 Abweichungen des Liefergegenstandes innerhalb üblicher Toleranzen;
5.8.13 nicht von LIEBHERR gelieferte Teile oder erbrachte Leistungen.
5.9 Liegen die Voraussetzungen eines Nacherfüllungsanspruches vor, hat der BESTELLER LIEBHERR zur Nacherfüllung eine Frist von mindestens 14 Tagen zu gewähren; diese Frist ist angemessen zu verlängern, wenn dies die Umstände erfordern. Wird die Nacherfüllung auf Wunsch von LIEBHERR beim BESTELLER vorgenommen, so hat dieser LIEBHERR den hierfür erforderlichen Zugang zum Liefergegenstand zu gewähren.
5.10 Wurde der Liefergegenstand vom BESTELLER oder einem Dritten an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht, trägt LIEBHERR lediglich jene Kosten der Mängelbeseitigung, die am Erfüllungsort angefallen wären.
5.11 Sollte der Liefergegenstand (oder Teile davon) nachweislich inländische (d.h. im Ursprungsland bestehende) gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte Dritter verletzen und dem BESTELLER dadurch die Verwendung des Liefergegenstandes unmöglich oder maßgeblich erschwert werden, wird LIEBHERR ausschließlich und nach eigener Wahl entweder dem BESTELLER das Recht verschaffen, den Liefergegenstand frei von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten zu verwenden oder aber den rechtsverletzenden Liefergegenstand (oder das entsprechende Teil davon) innerhalb angemessener Frist durch einen Liefergegenstand oder durch Teile davon ersetzen, welche die betroffenen Schutz- oder Urheberrechte Dritter nicht verletzen. Die Bestimmungen der Ziffer 5.4 gelten entsprechend.
5.12 Eine vereinbarte Beschaffenheit ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung der Parteien gegeben. Im Falle des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 5 (insbesondere die Ziffern 5.3 bis 5.11) entsprechend.
5.13 LIEBHERR haftet dem BESTELLER gegenüber nicht für Folgen der zweckentfremdeten, unüblichen oder unsachgemäßen Nutzung des Liefergegenstandes sowie für Folgen der von LIEBHERR nicht schriftlich erlaubten Abänderung desselben. Der BESTELLER wird LIEBHERR sowie deren verbundene Gesellschaften, Organe, Geschäftsleitungen, Mitarbeiter und Vertriebspartner von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen und schadlos halten, die sich direkt oder indirekt auf Grund einer solchen zweckentfremdeten, unüblichen oder unsachgemäßen Nutzung des Liefergegenstandes bzw. aus dessen unerlaubter Abänderung ergeben.
5.14 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet LIEBHERR – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
– bei Vorsatz,
– bei grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder leitenden Angestellten,
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde,
– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet LIEBHERR auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
5.15 Wurde der Liefergegenstand von LIEBHERR aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des BESTELLERs angefertigt, erstreckt sich die Haftung LIEBHERRs, deren verbundener Gesellschaften, Organe, Geschäftsleitungen, Mitarbeiter oder Vertriebspartner nicht auch auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern vorbehaltlich Ziffer 5.14 nur darauf, dass die Ausführung den Angaben des BESTELLERs entsprechend erfolgt ist.
5.16 Sofern LIEBHERR bei Fertigung und Lieferung nach den vom BESTELLER überlassenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen wird, wird der BESTELLER die Abwehr solcher Ansprüche auf eigene Kosten übernehmen und LIEBHERR sowie deren verbundene Gesellschaften, Organe, Geschäftsleitungen, Mitarbeiter und Vertriebspartner von sämtlichen Ansprüchen sowie den daraus möglicherweise resultierenden Folgeschäden vollständig freistellen.
Sofern der Liefergegenstand über ein System zur Erfassung und Übertragung von Gerätedaten, die keinen Personenbezug aufweisen (nachfolgend als „Daten“ bezeichnet) verfügt, ist LIEBHERR berechtigt, auf die von einem solchen System generierten Daten zuzugreifen und nach eigenem Ermessen zu speichern. LIEBHERR ist zur Nutzung und/oder Verarbeitung dieser Daten insbesondere zum Zwecke der Produktentwicklung und - verbesserung, der Analyse von Gerätezuständen und/oder der Verbesserung des Kundenservice berechtigt. LIEBHERR gleichgestellt sind Unternehmen der Firmengruppe „LIEBHERR“, Dritte, soweit deren Mitwirkung für die vorgenannte Nutzung und/oder Verarbeitung durch LIEBHERR erforderlich ist, sowie der für den BESTELLER etwaig zuständige Liebherr-Händler.
7.1 Der BESTELLER darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung von LIEBHERR abtreten.
7.2 Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind für LIEBHERR nur dann verbindlich, wenn LIEBHERR diesen schriftlich zugestimmt hat.
8.1 Erfüllungsort ist, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, der Sitz von LIEBHERR bzw. bei Werk- oder Dienstleistungen der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist.
8.2 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem BESTELLER und LIEBHERR aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist deutsches Recht nach Maßgabe vorliegender Liefer- und Zahlungsbedingungen anzuwenden.
8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der BESTELLER Unternehmer ist, das für den Sitz von LIEBHERR zuständige Gericht. LIEBHERR ist jedoch nach eigener Wahl berechtigt, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem Gericht anzubringen, das nach den für den Staat, in dem der BESTELLER seinen Geschäfts- oder Wohnsitz bzw. verwertbares Vermögen hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür sachlich und örtlich zuständig ist.